Printfarm

Besondere Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für Anbieter

 

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Nutzung der Internetseiten von printfarm.io (auch erreichbar über weitere Domains) der darüber von uns bereitgestellten Informationen Dienste und Leistungen für Käufer und Besteller gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Printfarm („NUB“). Diese besonderen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen („BGB-A“) für Anbieter gelten neben den NUB von Printfarm für alle Verträge, die zum Gegenstand haben

a.    den Vertrieb von Produkten oder Leistungen durch den Anbieter an Printfarm-Kunden unter Nutzung der Plattform Printfarm

 und darüber hinaus auch für alle Verträge, die zum Gegenstand haben:

b.    den Erwerb von Produkten oder Leistungen durch uns vom Anbieter an Kunden weitergeben.

(2) Abweichenden Bedingungen oder Vertragsangeboten des Nutzers widersprechen wir hiermit. Sie werden ausschließlich auf Basis einer individuell mit uns getroffenen Vereinbarung Vertragsbestandteil. Diese BGB-A gelten ausschließlich für Unternehmer und nicht gegenüber Verbraucher.

(3) „Wir“ und der Betreiber der Internetangebote von „Printfarm“ ist die METAPAPER GmbH & Co. KG, Schulterblatt 58, 20357 Hamburg.

§ 2 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die BGB-A gelten insbesondere für Verträge betreffend die Nutzung der Plattform Printfarm durch den Anbieter sowie die Vermittlung von Verträgen, die der Anbieter über Printfarm schließt.

(2) Wir können auch – nach unserer Wahl - den Vertrag mit dem Kunden über Printfarm selbst schließen und mit dem Anbieter vereinbaren, dass der Anbieter uns mit den zur Erfüllung benötigten Produkten/Leistungen mit Lieferung an uns selbst oder an den Kunden beliefert. Die BGB-A gelten auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten (im Folgenden zusammenfassend auch: Ware) durch den Anbieter an uns oder an Kunden, ohne Rücksicht darauf, ob der Anbieter die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB), darüber hinaus für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und/oder von Werkleistungen durch den Anbieter für uns oder die Printfarm-Kunden.

(3) Die BGB-A gelten in ihrer jeweils zuletzt in ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter einbezogenen Fassung in ihrem Geltungsbereich auch für alle künftigen Verträge mit demselben Anbieter, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich unter Wahrung der Textform im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(5)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Anbieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie einbezogene Abweichende Einkaufsbedingungen von Printfarm haben in jedem Fall Vorrang vor diesen BGB-A. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform vereinbarter Vertrag bzw unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Anbieter uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen BGB-A nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 3 Plattform und Kundenverträge

(1) Mit Abschluss seiner Registrierung gemäß den NUB erhält der Anbieter die Möglichkeit, über Printfarm eingegangene Kundenanfragen zur Abgabe eines Angebots von uns zu erhalten. Die Registrierung ist kostenfrei. Wir sind nach Maßgabe der Registrierung berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, dem Anbieter Anfragen zur Angebotsabgabe gegenüber dem Kunden weiterzugeben. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die Übermittlung von Anfragen, das Erreichen von Mindestumsätzen oder sonstige erfolgsbezogene Parameter.

(2) Printfarm verfolgt das Ziel, möglichst leistungsfähige, kundenorientierte und zuverlässige Anbieter von Papierwaren und Druckerzeugnissen zu listen und Geschäftsmöglichkeiten mit solchen Anbietern zu vermitteln. Insbesondere die durchgängig zuverlässige und zeitnahe Reaktion auf Anfragen und auftragsbezogene Kommunikation ist eine wesentliche Vertragspflicht des Anbieters sowohl uns als Plattformanbieter als auch dem Kunden gegenüber. Hierzu gilt:

a)       Angebotsanfragen sind innerhalb von 48 Stunden werktags (exklusive Samstags) gegenüber dem Kunden zu beantworten.

b)       Auftragsbezogene Rückfragen von Kunden sowie sonstige Auftragskommunikation, beinhaltet insbesondere auch die Beanstandung von Mängeln, sind innerhalb von 24 Stunden werktags (exklusive Samstags) zu beantworten. Kann eine inhaltliche Antwort noch nicht erfolgen, so ist innerhalb der genannten Frist eine Reaktion in Textform mit einer Bestätigung des Eingangs der Anfrage und eine angemessene Frist von maximal 7 Tagen, innerhalb derer der Anbieter verbindlich auf die Mitteilung reagieren wird, mitzuteilen.

c)       Besteht aufgrund Leistungsmängeln eine Verpflichtung des Anbieters zur Nacherfüllung, so ist diese spätestens 14 Tage nach Eingang der Mängelrüge zu erfüllen.

d)       Als lieferbar angebotene Produkte müssen dem Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb einer Woche, innerhalb der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss, zugestellt werden. Für vom Anbieter noch zu produzierende Produkte gilt eine Lieferfrist von 2 Wochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und drei Wochen innerhalb der Europäischen Union.

Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten oder Leistungstermine – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

Verfehlt der Anbieter die vorgenannten Fristen schuldhaft, so ist er sowohl uns als auch dem Kunden für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter nachweisen kann, dass ihn im Hinblick auf den Verzug kein Verschulden trifft. Darüber hinaus steht es dem Anbieter frei, mit uns oder dem Kunden abweichende Lieferfristen zu vereinbaren, soweit dies unter Berücksichtigung des Auftragsgegenstands, insbesondere der Ausführung, der Menge, der allgemeinen Lieferbarkeit notwendig ist. Das vorsorgliche vereinbaren längerer Fristen ist untersagt.

(3) Die vorgenannten Fristen und Regelungen des § 3 (2) gelten auch für Bestellungen und Beauftragungen des Anbieters durch uns, unabhängig davon, ob die Lieferung an uns oder an den Kunden erfolgt.

(4) Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten aus Verträgen, die der Anbieter mit Kunden über Printfarm schließt, ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich.

(5) Der Anbieter verpflichtet sich, keine Umgehung der Plattform Printfarm vorzunehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, keine Angebote außerhalb der Kommunikationswege der Plattform Printfarm an den jeweiligen Kunden abzugeben, sofern dessen Angebots-Anfrage über Printfarm von uns vermittelt wurde. Darüber hinaus verpflichtet sich der Anbieter, im Hinblick auf über Printfarm vermittelte Verträge keine zusätzlichen Zahlungen außerhalb derjenigen, die Gegenstand des jeweils über die Plattform Printfarm vermittelten Vertrages sind, zu fordern, zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.

(6) Der Anbieter ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm über Printfarm bereitgestellten Angebote den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass er im Hinblick auf die über Printfarm vermittelten Verträge sämtliche ihn treffenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere (jedoch nicht ausschließlich) fernabsatzrechtliche Hinweis- Informationspflichten sowie datenschutzbezogenen Verpflichtungen, erfüllt. Wir sind berechtigt, mit geeigneten Maßnahmen auf die Inhaltsverantwortlichkeit des Anbieters seine Angebote/Produkte hinzuweisen.

(7) Der Anbieter übergibt uns nur solche Vorlagen, Daten und sonstige Inhalte, deren auftragsgemäße Verwendung durch uns keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere muss der Anbieter sicherstellen, dass er für alle über Printfarm veröffentlichten Texte und Bilder/Fotos über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und dass er bei der Verwendung solcher Werke die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags beachtet. Soweit wir für den Anbieter personenbezogene Daten verarbeiten sollen, hat der Nutzer die Einhaltung sämtlicher einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Der Anbieter stellt uns von Schäden, Aufwendungen und Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund von Rechtsverletzungen des Anbieters entstehen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung im gesetzlichen Umfang.

 

§ 4 Belieferung von Printfarm durch den Anbieter

(1) Für unsere Belieferung durch den Anbieter gelten ergänzend die Regelungen dieses § 4. Dies gilt einerseits für die Lieferung an uns und darüber hinaus auch solche Verträge, bei denen der Anbieter nach Vertragsschluss mit uns nicht an unsere Adresse, sondern direkt an unseren Kunden ausführt (Streckengeschäft).

(2) Unsere Bestellung einer Lieferung oder Leistung gilt frühestens mit unsererseits in Textform erfolgter Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Anbieter zum Zwecke der Korrektur bzw Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass er eine in Bezug auf die jeweilige Leistung ausreichende und angemessene Kommunikation sicherstellt. Soweit obiger § 3 (2) keine Anwendung findet, gilt stets: Anfragen, Rückfragen und sonstige Nachrichten von Printfarm müssen innerhalb einer angemessenen Zeit bearbeitet werden. Der Anbieter trägt darüber hinaus für eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen sichere Kommunikationsabwicklung auf seiner Seite Sorge zum Beisiel die Einhaltung der DSGVO.

(4) Die Lieferung von Ware erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung oder Leistung an unseren Geschäftssitz in Stuttgart zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(5) Bei Warenlieferungen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Anbieter herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Anbieter weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(8) Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung. Vereinbarte Fälligkeitsabreden bleiben hiervon unberührt.

(9) Bei der Ausführung von Streckengeschäften hat der Anbieter über drei Monate zwei Musterstücke der ausgelieferten Ware sorgfältig aufzubewahren und uns auf unseren Wunsch zu übergeben, insbesondere zur weiteren Klärung von Mängelansprüchen.

 

§ 5 Fristen, Verzug

(1) Erbringt der Anbieter seine Leistung uns gegenüber nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit bzw. Leistungszeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs 2. bleiben unberührt.

(2) Ist der Anbieter mit einer Belieferung uns gegenüber in Verzug, schuldet er uns eine Vertragsstrafe iHv 1% des Nettopreises der Gesamtleistung des Anbieters, die vom Verzug betroffen ist, pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspäteten Leistung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(3) Unsere sonstigen Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Insbesondere hat uns der Anbieter sämtlichen Schaden, der uns durch Leistungsmängel des Anbieters gegenüber dem Kunden entstehen, insbesondere auch Mängel, Falsch- , Zuwenig- oder Zu-Spät-Lieferung im Rahmen von Streckengeschäften, zu ersetzen.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der/die durch den Anbieter im Angebot angegebene Preis/Vergütung ist bei Angebotsannahme bindend. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis des Anbieters alle Leistungen und Nebenleistungen des Anbieters (zB Muster, Bearbeitungsaufwand, Materialien) sowie alle Nebenkosten wie auch den Transport ein.

(3) Rechnungen des Anbieters an uns sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Wenn wir eine von uns geschuldete Zahlung an den Anbieter innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Anbieter 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

(5) Der Anbieter ist an vereinbarte Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommene Aufwandsschätzung gebunden;

(6) Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Anbieter diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Lasten des Anbieters. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 7 Provision bei Vermittlungsgeschäften

(1) Für die Vermittlung von Verträgen mit Kunden über Printfarm schuldet uns der Anbieter eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach einem prozentualen Anteil des Auftragsvolumens und wird separat mit dem Anbieter vereinbart. Die jeweils vereinbarten Provisionssätze gelten für alle über Printfarm vermittelten Kundengeschäfte, soweit nicht im Einzelfall etwas abweichendes unter Wahrung der Textform vereinbart ist. Provision wird fällig auf alle Umsätze, die über Printfarm vermittelte Geschäfte durch den Anbieter getätigt werden, unabhängig von der Art und Weise der Abrechnung gegenüber dem Kunden.

(2) Unsere Provision ist mit Rechnungsstellung an den Anbieter fällig und innerhalb von 14 – 30 Tagen (je nach Zahlart) ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Berechnungsgrundlage der Provision ist der über Printfarm abgewickelte Auftragswert zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Der Anbieter hat uns unter Wahrung der Textform unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden ab Abrechnung der jeweiligen Leistung gegenüber dem Kunden, in Kenntnis zu setzen, wenn der für die über Printfarm vermittelte Lieferung oder Leistung berechnete Auftragswert von tatsächlich abgerechneten Volumen zu unseren Lasten abweicht, insbesondere wenn der Anbieter dem Kunden, beispielsweise aufgrund nachträglicher Änderungen, einen höheren Betrag in Rechnung gestellt hat.

(3) Verstößt ein Anbieter gegen die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Abrechnung der über Printfarm abgeschlossenen Verträge, so sind wir berechtigt, den Anbieter mit sofortiger Wirkung von sämtlichen Transaktionen über Printfarm auszuschließen. Der Anbieter bleibt gleichwohl verpflichtet, unterzahlte Provisionen unverzüglich nachzahlen. Unsere sämtlichen weitergehenden Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

 

§ 8 Zahlungsabwicklung über Printfarm

(1) Die Zahlung für Lieferungen und Leistungen, die über Printfarm an den Anbieter vermittelt wurden, kann über verschiedene Zahlungswege erfolgen.

(2) Die Abrechnung für vermittelte Lieferungen und Leistungen werden in der Regel über einen Zahlungspartner erfolgen. In diesem Fall beauftragt uns der Anbieter mit Vertragsschluss unter Auswahl dieser Option, im Namen und im Auftrag des Anbieters eine Rechnung an den jeweiligen Kunden zu stellen, wobei die Zahlung direkt an den Zahlungspartner zu erfolgen hat. Der Zahlungspartner ist in diesem Fall unwiderruflich damit beauftragt, die uns zustehende Provision vom eingegangenen Zahlungsbetrag nebst etwaig fälliger Umsatzsteuer abzuziehen und an uns auszubezahlen und den verbleibenden Betrag an den Anbieter auszubezahlen.

(3) Der Anbieter beauftragt Printfarm, die für die Zahlungsabwicklung über den Zahlungspartner erforderlichen Informationen, insbesondere die zu verwendende fortlaufende Rechnungsnummer und alle Rechnungsbeträge zu erstellen, sowie in der hierfür vorgesehenen Form zu übermitteln.

(4) Für nicht über Printfarm abgewickelte Zahlungen ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich.

 

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehende Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Dokumentationen, Berichten, Daten und sonstigen Werken stehen ausschließlich Printfarm zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien des vorgenannten Materials zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem Anbieter an diesem Material nicht zu. Originalmaterial ist an Printfarm zu übergeben und – sofern dies rechtlich möglich ist – auch zu übereignen. Unser Nutzungsrecht liest steht auch das Recht ein, unsere Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder unter an Dritte zu lizenzieren. Unser Nutzungsrecht schließt darüber hinaus auch das Recht zur Bearbeitung an.

(2) Printfarm wird Eigentümer aller von dem Auftragnehmer gelieferten und im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält er ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Diese beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

(3) Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Anbieters verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeits-ergebnisses durch Printfarm notwendig, erhält Printfarm an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter vorstehendem Abs. (1) genannten Nutzungsarten.

(4) Der Anbieter steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt Printfarm von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Printfarm wegen der Verletzung von Rechten an den vom Anbieter erbrachten Leistungen richten.

(5) Der Anbieter wird Printfarm alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für Printfarm erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf Printfarm zu übertragen. Hat Printfarm an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt er die Erfindung auf den Anbieter zurück. Bei Printfarm verbleibt ein einfaches, unentgeltliches, uneingeschränktes Benutzungsrecht.

 

§ 10  Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit Printfarm bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Eine Aufzeichnung ist nur zulässig, soweit es der Vertragszweck erfordert.

(2) Der Anbieter ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 10 gelten unmittelbar auch für solche Informationen und Daten, welche der Anbieter im Rahmen oder bei Gelegenheit seiner Vertragsbeziehung mit Printfarm in Bezug auf die Kunden erhält. Bei Leistungen im Streckengeschäft verpflichtet sich der Anbieter uns gegenüber, die ihm anlässlich der Leistung bekannt gewordenen Informationen des Kunden ausschließlich zur Erbringung seiner Leistung uns gegenüber und unter keinen Umständen zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken, zu speichern, zu verwenden oder weiterzugeben.

 

§ 11 Mangelhafte Lieferung

(1) Für Lieferungen und Leistungen des Anbieters uns gegenüber gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 11:

(2) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) oder der Leistung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Anbieter gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Anbieter bei der Lieferung von Ware insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese BGB-A in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Anbieter oder vom Hersteller stammt.

(4) Bei der Erbringung von Leistungen steht Anbieter dafür an, dass die Leistung von ihm unter Berücksichtigung der fachlichen Sorgfalt, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften frei von unserer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechten Dritter erbracht und bereitgestellt wird. Individuelle Anforderungen an die Leistung, wie sie Gegenstand der Bestellung geworden sind, gelten vorrangig.

(5) Für kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 21 Arbeitstagen beim Anbieter eingeht. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind Prüfungs- und Rügepflichten ausgeschlossen, sofern die Lieferung nicht an Unternehmer ausgeführt wird.

(6) Kommt der Anbieter seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Anbieter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Anbieter fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Anbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(8) Erfüllungsort für Nacherfüllung oder Nachbesserung ist unser Geschäftssitz, wobei wir berechtigt sind, einen anderen Ort (beispielsweise Ort der Überlegenheit der Sache oder Geschäftssitz unseres Kunden) zu benennen.

(9) Der Auftragnehmer anerkennt, dass die von ihm für Printfarm bereitgestellte Lieferung oder Leistung gegebenenfalls in der Kundenbeziehung zwischen Printfarm und deren Kunden zum Einsatz kommt. Der Auftragnehmer trägt diesem Umstand und den sich daraus im Hinblick auf die Lieferung oder Leistung ergebenden Erfordernissen, soweit sie ihm bekannt sind oder sein müssen, besonders Rechnung. Der Auftragnehmer stellt Printfarm von sämtlichen Kosten, Schäden und Aufwendungen frei, die dadurch entstehen, dass Printfarm wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung des Anbieters gegenüber dem Kunden von Printfarm zur Verantwortung gezogen wird.

 

§ 12 Subunternehmer/Mindestlohn

(1) Der Anbieter haftet Printfarm gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dafür einzustehen, dass er selbst die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn gegenüber deren Mitarbeitern erfüllen.

 

§ 13 Dauerschuldverhältnisse

(1) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung sind wir bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen berechtigt. Bei Werkleistungen und Werklieferungsverträgen steht uns ein unbeschränktes Kündigungsrecht nach Maßgabe von 648 BGB zu.

(2) Ist bei Dauerschuldverhältnissen eine automatische Verlängerung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner, uns zumindest zwei Wochen vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist jeweils in Textform über die automatische Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer räumt uns für den Fall, dass er uns nicht rechtzeitig in Textform über die anstehende Verlängerung informiert hat, ein Sonderkündigungsrecht ein. Das Sonderkündigungsrecht steht uns vom Zeitpunkt der unterbliebenen Unterrichtung bis vier Wochen nach Zugang der Rechnung für die Leistungen der Verlängerungsperiode zu und ist durch uns in Textform auszuüben. Üben wir unser Sonderkündigungsrecht aus, so entfällt unsere Vergütungspflicht für die Leistungen der Verlängerungsperiode unter Ausschluss auch von Bereicherungsansprüchen des Lieferanten.

(3) Änderungen von Preisen und Konditionen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bedürfen in jedem Fall unserer zumindest in Textform erklärten Zustimmung.

 

 

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Zurückbehaltungsrechte des Anbieters sind ausgeschlossen. Der Anbieter hat uns jederzeit von uns bereitgestellte Hardware, Informationen, Datenträger, Dokumente oder sonstige Materialien vollständig zurückzugeben, sofern wir dies wünschen. Besteht in Bezug auf solche Gegenstände unsererseits eine Überlassungspflicht gegenüber dem Anbieter auf, so steht diese unserem Rückgabeverlangen nicht entgegen. Vielmehr haben wir in diesem Fall die Folgen zu vertreten, die durch die Rückgabe entstehen, es sei denn, für die Rückgabe bestehen vom Anbieter zu vertretende schwerwiegende Gründe, insbesondere zweckwidrige Verwendung oder die Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen.

(2) Für diese BGB-A und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Anbieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Anbieter Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser BGB-A lässt ihre Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

 

Stand: 08/2020

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